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Schülersprecher im Schuljahr 2011 / 2012 |
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Erster
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Die Schülermitverantwortung |
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1.1.
Zweck |
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| 1.1. Zweck | |
| Mitgestaltung des Lebens und des Unterrichts der Schule; dem Alter und der Verantwortungsfähigkeit der Schüler entsprechend; mit Unterstützung von Schulleiter, Lehrern und Erziehungsberechtigten | |
| 1.2. Aufgaben | |
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– Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen (Gemeinschaftsaufgaben z. B.: Einrichtung kultureller, sportlicher, musischer Arbeitsgruppen und Arbeitsgruppen für politische Bildung; Übernahme schulinterner Sozialaufgaben; Mitwirkung und Planung bei Schulfesten, Schulfahrten, Wanderungen, Sportveranstaltungen, Schullandheimaufenthalten, Skilagern, Theaterbesuchen, Schülerbüchereien; jedoch nur ,offene" Arbeitsgruppen ohne einseitige politische oder weltanschauliche Ziele) — Ubernahme von Ordnungsaufgaben (in der Hauptschule wegen der Haftung mit Vorsicht und Zurückhaltung einzusetzen!) – Wahrnehmung schulischer Interessen der Schüler und Mithilfe bei der Lösung von Konfliktfällen |
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| 1.3. Rechte | |
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– Informationsrecht Informationen über alle Angelegenheiten, welche die Schülervertretung betreffen, durch die Schule – Anhörungs - und Vorschlagsrecht Wünsche und Anregungen der Schüler an Lehrkräfte, Schulleiter und Elternbeirat übermitteln – Vermittlungsrecht Hilfe und Vermittlung für einen betroffenen Schüler auf Antrag, wenn dieser glaubt, es sei ihm Unrecht geschehen – Beschwerderecht Beschwerden allgemeiner Art bei Lehrkräften, beim Schulleiter und im Schulforum vorbringen – Mitwirkungsrecht bei Aufstellung und Durchführung der Hausordnung, bei Organisation und Betreuung besonderer Veranstaltungen; im Schulforum mitwirken — Anregungsrecht zur Gestaltung von Kursen und Schulveranstaltungen und im Rahmen der Lehrpläne, zum Unterricht Anregungen geben und Vorschläge unterbreiten |
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| 1.4. Veranstaltungen der SMV | |
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unterliegen der Aufsicht der Schule und sind vorher dem Schulleiter unter Angabe des Zwecks, der Beteiligten und der Leitung anzuzeigen; Räume sind von der Schule zur Verfügung zu stellen. Bei Verpflichtungen rechtsgeschäftlicher Art braucht der Schüler die schriftliche Vollmacht des Schulleiters oder eines von diesem beauftragten Lehrers. Anschlagtafel für SMV-Mitteilungen empfohlen; Veröffentlichungen müssen aber Art. 63 (3) BayEUG entsprechen (Gesetzestreue, Verfassungstreue, keine Diskriminierungen), brauchen den Sichtvermerk des Schulleiters und dürfen im Rahmen der Schülermitverantwortung an die Schüler nur vom Schülerausschuss erfolgen. |
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| 1.5. Finanzierung | |
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Die notwendigen Kosten der SMV trägt der Schulaufwandsträger im Rahmen des Haushalts der Schule. Finanzielle Zuwendungen dürfen nicht an Bedingungen geknüpft sein, die der Aufgabe der SMV widersprechen. Über Zuwendungen und Einnahmen aus Veranstaltungen ist ein Nachweis zu führen (Einzahlungen und Auszahlungen getrennt aufführen und belegen). Verwaltung der Gelder und Führung des Nachweises obliegen dem Schülerausschuss. Schule kann Konto einrichten. Verwaltung der Gelder und Kontenführung jederzeit durch Schulleiter oder einen von ihm beauftragten Lehrer im Benehmen mit Klassensprecherversammlung überprüfbar, mindestens eine Prüfung je Schulhalbjahr |
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| 2.0. Einrichtungen der SMV | |
| 2.1. Klassensprecher | |
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– Wahl · Ab 5. Jgst. wählt jede Klasse aus ihrer Mitte den Klassensprecher und seinen Stellvertreter innerhalb von 4 Wochen nach Unterrichtsbeginn jeweils für ein Schuljahr; · Wahlleiter ist der Klassenleiter. · Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält (ein-fache Mehrheit). · Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl, wenn die Mehrheit nicht erreicht wird; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. – Neuwahl · wenn ein Klassensprecher oder Stellvertreter ausscheidet, · wenn mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten eine Neuwahl verlangen. – Ausscheiden · bei Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen, · bei schriftlichem Verlangen seiner Erziehungsberechtigten, · bei Rücktritt |
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| 2.2. Klassensprecherversammlung | |
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Mitglieder der Klassensprecherversammlung sind: — die Klassensprecher — ihre Stellvertreter — die drei Schülersprecher Aufgaben der Klassensprecherversammlung sind: — Wahl des 1., 2. und 3. Schülersprechers — Behandlung von Fragen, die über den Kreis einer Klasse hinaus für die gesamte Schülerschaft von Interesse sind — Wahl eines Verbindungslehrers Die Klassensprecherversammlung tritt bei Bedarf zusammen. Der Antrag ist rechtzeitig unter Beifügung der Tagesordnung vom Schülersprecher beim Schulleiter zu stellen. Der Schulleiter gibt auf Antrag den Mitgliedern der Klassensprecherversammlung in der Regel einmal im Monat Gelegenheit, auch während der Unterrichtszeit zu einer Besprechung zusammenkommen. Die Veranstaltungen unterliegen der Aufsicht der Schule |
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| 2.3. Schülersprecher | |
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Wahl — durch die Klassensprecher und ihre Stellvertreter — jeweils für ein Schuljahr — Wahlleiter ist der Schulleiter oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft. — Wahl der Schülersprecher in getrennten Wahlgängen — Jeder Wahlberechtigte hat eine nicht übertragbare Stimme. — Gültigkeit setzt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Wahlberechtigten voraus. — Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. — Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. — Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. |
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Die Mitglieder des Schülerausschusses sind die drei Schülersprecher, die auch gleichzeitig Mitglieder des Schulforums sind. Der Schülerausschuss ist ausführendes Organ der Klassensprecherversammlung und kann im Rahmen der Aufgaben der SMV und der Beschlüsse der Klassensprecherversammlung dem Schulleiter, der Lehrerkonferenz, dem Elternbeirat, dem Schulforum und einzelnen Lehrkräften Wünsche und Anregungen vortragen. Der Schülerausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die eine Genehmigung des Schulleiters vor-aussetzt und die in der Schule bekannt gegeben werden muss. Zusammenarbeit Die VSO sieht keine überschulische Zusammenarbeit von Schülervertretungen vor. Geschäftsordnung Klassensprecherversammlung und Schülerausschuss können sich jeweils eine Geschäftsordnung geben. Genehmigung durch Schulleiter nötig; Bekanntgabe in der Schule |
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