Das Schulforum

1.  Allgemeines
2.  Mitglieder des Schulforums
3.  Aufgaben des Schulforums
4.  Einberufung des Schulforums
5.  Beschlussfassung des Schulforums

1.    Allgemeines

An allen Schulen, an denen ein Elternbeirat besteht, wird ein Schulforum eingerichtet. Dies gilt nicht für Grundschulen.

An Schulen zur sonderpädagogischen Förderung nur, wenn an der Schule alle Einrich­tungen der Schülervertretung gebildet worden sind. Voraussetzungen für die Einrichtung des Schulforums sind hier

   die Entscheidung der Lehrerkonferenz und

   die Zustimmung des Elternbeirates.

Kein Schulforum an Förderzentren mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie an Förderschulen, die nur die Grundschulstufe umfassen.

2.   Mitglieder des Schulforums

   Der Schulleiter sowie zwei von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkräfte (Lehrerkonferenz bestimmt Amtsdauer dieser Lehrkräfte),

   der Vorsitzende und zwei weitere gewählte Mitglieder des Elternbeirates,

   der Schülerausschuss

Den Vorsitz im Schulforum führt der Schulleiter.

3.   Aufgaben des Schulforums

Das Schulforum berät Fragen, die Schüler, Eltern und Lehrkräfte gemeinsam betreffen, und gibt Empfehlungen ab. Folgende Entscheidungen werden im Einvernehmen mit dem Schulforum getroffen:

1.      die Entwicklung eines eigenen Schulprofils, das der Genehmigung der Schulaufsichts­behörde bedarf

2.      Erlass von Verhaltensregeln für den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs (Hausordnung)

3.      Festlegung der Pausenordnung und Pausenverpflegung

4.      Grundsätze über die Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen des Schullebens. Kann eine einvernehmliche Entscheidung nicht in angemessener Zeit herbeigeführt wer-den, legt der Schulleiter die Angelegenheit der Schulaufsichtsbehörde vor, die eine Ent­scheidung trifft.

Dem Schulforum ist insbesondere Gelegenheit zu einer vorherigen Stellungnahme zu geben zu

1.      wesentlichen Fragen der Schulorganisation, soweit nicht eine Mitwirkung der Erzie­hungsberechtigten oder des Elternbeirats vorgeschrieben ist,

2.      Fragen der Schulwegsicherung und der Unfallverhütung in Schulen,

3.      Baumaßnahmen im Bereich der Schule,

4.      Grundsätzen der Schulsozialarbeit,

5.      der Namensgebung einer Schule.

Das Schulforum kann ferner auf Antrag eines Betroffenen in Konfliktfällen vermitteln. Ord­nungsmaßnahmen, bei denen die Mitwirkung des Elternbeirats vorgesehen ist, werden im Schulforum nicht behandelt.

 Das Schulforum kann beschließen, dass der Vertrauenslehrer von allen Schülern gewählt wird. Schülerzeitung: Behandlung einer eventuellen ablehnenden Haltung durch den Schulleiter (Art. 63 Abs. 3 BayEUG)

4.   Einberufung des Schulforums
Vom Schulleiter mindestens zweimal in jedem Schulhalbjahr; ferner auf Verlangen von mindestens vier Mitgliedern. Mitglieder haben Vorschlagsrecht für die Taaesordnuna.
5.   Tagungen und Beschlussfassung des Schulforums

Nicht öffentlich. Beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden in offener Ab­stimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Jedes anwesende Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet, außer der Beschluss betrifft nach § 48 (2) VSO ihn selbst, den Ehegatten, einen Verwandten oder einen Verschwägerten bis zum 3. Grad oder eine durch ihn vertretene natürliche oder juristische Person.

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer.

Beschlüsse des Schulforums

Das Schulforum beschließt in den Angelegenheiten, die ihm zur Entscheidung zugewie­sen sind, mit bindender Wirkung für die Schule. In den übrigen Angelegenheiten gefasste Beschlüsse bedeuten Empfehlungen.

Wird einem empfehlenden Beschluss des Schulforums von der für die Entscheidung zu-ständigen Stelle nicht entsprochen, so ist dies gegenüber dem Schulforum – auf dessen Antrag schriftlich – zu begründen.

Weitere mögliche Teilnehmer bei Sitzungen des Schulforums

Zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte kann das Schulforum Lehrer und Schü­ler der Schule, Erziehungsberechtigte der Schüler, Vertreter des Aufwandsträgers, Vertre­ter von Behörden und Kirchen, Schularzt hinzuziehen.

Der Aufwandsträger ist rechtzeitig über die ihn berührenden Angelegenheiten zu informie­ren; er kann verlangen, an der Beratung teilzunehmen.

Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Schulforums

auch nach Beendigung der Mitgliedschaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Schulforum bekannt gewordenen Angelegenheiten. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.